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Thema: Swissness
Autorin: Sabine Stoll
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Die Schweiz ist eine Marke mit hervorragendem Ruf in der ganzen Welt. Produkte «Made in Switzerland» stehen für Qualität und Besonderheit. Seit Januar 2017 gelten neue Bestimmungen für die Herkunftsangabe Schweiz sowie die Verwendung von Schweizerkreuz und -wappen.
Die neue Swissness-Gesetzgebung enthält verschiedenste Regelungen, die je nach Produktgruppe unterschiedlich sind. Die vielleicht augenfälligste Änderung: das Schweizerkreuz darf auf Waren angebracht werden. Wer es ganz genau wissen möchte, sollte einen Blick in das aktuelle Markenschutzgesetz werfen.
Naturprodukte und Lebensmittel
Bei pflanzlichen Erzeugnissen ist ausschlaggebend, wo das Produkt geerntet wurde. Swissness beim Apfel herrscht also nur dann, wenn der Apfelbaum in der Schweiz steht. Viele Lebensmittel bestehen jedoch aus mehreren Komponenten. Hier gilt: mindestens 80 Prozent (des Gewichts) des Guts müssen aus der Schweiz stammen. Bei Milchprodukten müssen es sogar 100 Prozent sein. Eine Ausnahme bilden Produkte, deren Rohstoffe in der Schweiz nicht verfügbar sind. Avocado, Kaffee oder Kakao können aufgrund der klimatischen Bedingungen schwerlich auf eidgenössischem Gebiet angepflanzt werden und bilden also die Ausnahme.
Stoffe, die nur in geringen Mengen im Produkt auftauchen, bilden ebenfalls eine Ausnahme: Gewürze zum Beispiel. Mein Zimtjoghurt aus 100 Prozent Schweizer Milch darf sich also mit gutem Gewissen als Schweizer Produkt bezeichnen. Aber: auch auch die Arbeitsschritte, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleihen, müssen in der Eidgenossenschaft durchgeführt werden. Wird Schweizer Milch im grossen Kanton zu Joghurt verarbeitet, ist dies keine Swissness mehr.
Industrieprodukte
Bei den Industrieprodukten müssen 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Dies umfasst u. a. Zubehör, Löhne und die Kosten für Rohmaterial. Auch hier sind Rohstoffe ausgenommen, die in der Schweiz nicht oder kaum vorkommen. Auch Hilfsstoffe bilden eine Ausnahme. Und auch bei den Industrieprodukten gilt: die wesentlichen Herstellungsschritte müssen auf Schweizer Boden erfolgt sein.
Schweizerkreuz und Schweizer Wappen
Das Wappen bleibt der Eidgenossenschaft vorbehalten – kann Unternehmen allerdings auf Antrag gewährt werden. Das Kreuz hingegen darf auf Schweizer Produkten platziert werden.
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